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  • AutorenbildDavid Skupien

Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung?

Aktualisiert: 27. März 2022

Allein der Gedanke an eine Steuererklärung verursacht vielen Steuerzahlern Kopfschmerzen. Daher beschäftigen sich die Wenigsten mit der Frage, ob und wann eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung überhaupt besteht, obwohl diese Frage essentiell wichtig ist. Eine falsche Beurteilung der Rechtslage kann den Steuerzahler viel Geld kosten und zu viel Ärger mit dem Finanzamt führen. Dieser Beitrag gibt dir daher einen Überblick über die in der Praxis relevanten Verpflichtungsgründe.


Einmal Steuererklärung, immer Steuererklärung, stimmt definitiv nicht! Stattdessen wird zwischen Personen, die eine Steuererklärung abgeben MÜSSEN (Pflichtveranlagung) und Personen, die eine Steuererklärung abgeben KÖNNEN (Antragsveranlagung) unterschieden.

Wer eine Steuererklärung abgeben muss oder kann regelt das Einkommensteuergesetz.

Zur Abgabe sind auch Personen verpflichtet, die von der Finanzbehörde direkt aufgefordert werden.


Pflichtveranlagung für Personen, die Arbeitslohn beziehen


Auch wenn durch den Lohnsteuerabzug die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten ist, gibt es Lebensumstände, die zu einer Verpflichtung führen können. Zu den in der Praxis relevanten Fälle gehören zum Beispiel...

  • Arbeitnehmer, die gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern bezogen haben;

  • dem Progressionsvorbehalt unterliegende steuerfreie Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld I, Elterngeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld…) von mehr als EUR 410 im entsprechenden Kalenderjahr bezogen worden sind;

  • wenn beide Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer von ihnen nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor gewählt wurde;

  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde und im gleichen Kalenderjahr wieder geheiratet hat;

  • Nebeneinkünfte von über EUR 410 im Kalenderjahr bezogen wurden. Außer Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben;


Pflichtveranlagung für Personen, die keinen Arbeitslohn beziehen


Zu dieser Personengruppe gehören insbesondere Rentner. Die bezogenen Renteneinkünfte sind jedoch nur in Höhe des steuerpflichtigen Anteils abzüglich der Werbungskosten zu berücksichtigen.


Dies gilt jedoch nur, bei…

  • Ledigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte den im Kalenderjahr gültigen Grundfreibetrag übersteigt (2021 EUR 9.744);

  • Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, deren Gesamtbetrag der Einkünfte den im Kalenderjahr doppelten gültigen Grundfreibetrag übersteigt (2021 EUR 19.488).


Wenn du Fragen zur Abgabe deiner Steuererklärung hast, vereinbare jetzt einen Termin mit unseren Steuerexperten. Wir beraten dich gerne zu allen Fragen rund um deine Steuererklärung und helfen dir optimal vom Finanzamt profitieren zu können. Wir freuen uns auf dich!







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